Hatte den Eindruck, sie wollten auf jeden Fall hören, dass ich es künftig beruflich ausüben will, da ich aktuell ja als Betriebswirtin arbeite.
Anmerkung
Diese Einstiegsfrage ist üblich, sei gut darauf vorbereitet und mach Dir Gedanken wie du später arbeiten möchtest, worauf Du dich spezialisieren willst, wer ist deine Zielgruppe und mit welchen Methoden arbeitest Du?
Geben Sie so genau wie möglich Paragraph 1 des Heilpraktikergesetzes wieder, sowie die Verbote des "großen" Heilpraktikers im Vergleich zum Arzt - z.B. auch Infektionsschutzgesetz.
Anmerkung
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Ausüben der Heilkunde im Sinne dieses gesetzes ist jede berufs-oder gewerbmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
Verbote:
a. keine irreführende Werbung: Heilpraktiker dürfen nicht in ärztlichen Räumen praktizieren. Sie müssen jede Verwechslungsmöglichkeit verindern: Z.B. Berufsbezeichnungen, die nicht signalisieren, dass jemand "nur" Heilpraktiker ist. Keine Symbole benutzen, die verwechselt werden könnten. Dazu keine Werbung mit Heilungsversprechen schalten und nicht den Eindruck erwecken, dass ihre Methode keine Nebenwirkungen habe.
b. Heilpraktiker dürfen keine frauenkundliche Tätigkeiten (Hebammengesetz) oder Zahnbehandlungen (Gesetz zur Zahn- und Kieferheilkunde) vornehmen.
c. Heilpraktiker dürfen keine rezeptpflichtigen Medikamente (Arzneimittelgesetz) und keine Betäubungsmittel nach BMG verschreiben.
d. Heilpraktiker dürfen niemanden behandeln, der nicht in "ihre" Hände gehört (Sorgfaltspflicht).
e. Heilpraktiker dürfen sich vor Gericht nicht auf ihre Schweigepflicht berufen.
f. Schwangerschaftsabbrüche und Beratung darüber sind verboten.
g. Die Behandlung von bestimmten Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz) ist verboten.
h. Heilpraktiker dürfen keine Leichenschau durchführen, keine Totenscheine ausstellen (Gesetz über öffentlichen Gesundheitsdienst) und keine gerichtlichen Gutachten (Strafprozessordnung) erstellen.
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